AGB für Trinkwasseruntersuchungen
I.Allgemein
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern,
soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers (künftig: AG) werden von Clean Water Service nicht anerkannt, es sei denn, dass Clean Water Service ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Die AGB von Clean Water Service gelten auch dann, wenn Clean Water Service in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringt.
3.Verbraucher i.S.d Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit
denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
4.Unternehmer i.S.d Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
II. Vertragsschluss
1. Das Angebot von Clean Water Service in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Der Vertrag kommt mit Unterschrift der Auftrags von Seiten des AG zustande.
2. Wenn der AG den Vertragsabschluss durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen lässt, ist er verpflichtet, Clean Water Service auf Verlangen dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen.
Wird ein Dritter für den AG tätig, ist er verpflichtet Clean Water Service auf Verlangen dessen Namen und Anschrift mitzuteilen und bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Liste der Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu überlassen.
3. Sollte durch nachträgliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften oder durch den AG bedingte Änderungen der technischen Voraussetzungen der Liegenschaft oder der Trinkwasseranlage eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsinhalts notwendig werden, sind die Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen. Sollte die Leistung aufgrund technischer oder sonstiger nicht in der Sphäre von Clean Water Service liegenden Gründen nicht durchführbar sein, ist Clean Water Service berechtigt, ganz oder teilweise (z.B. nur liegenschaftsbezogen) vom Vertrag zurückzutreten.
III. Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Ist der AG Unternehmer, bedürfen Änderungen und Aufhebungen dieses Vertrages sowie dieser Formbestimmungen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen der schriftlichen Form.
IV. Preise
1. Die Preise von Clean Water Service sind EURO-Preise, wenn keine andere Währung angegeben ist. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
2. Grundlage für die Berechnung der Lieferungen und Leistungen von Clean Water Service sind die im Auftrag bezeichneten Preise. Clean Water Service hält sich an die Preise 4 Wochen gebunden.
Danach gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Preisliste.
V. Lieferungen und Leistungen
1. Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Lieferungen und Leistungen ist, dass der AG die unter Ziff. VIII aufgeführten Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Unsere Liefer – und Leistungspflichten ruhen, solange der AG diese Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Sollte die Leistung aufgrund einer Verletzung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflicht nicht durchführbar sein, ist Clean Water Service berechtigt, ganz oder teilweise (z.B. liegenschaftsbezogen) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn Clean Water Service die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Clean Water Service ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
4. Nach Vertragsschluss eintretende außergewöhnliche Ereignisse wie etwa von Clean Water Service nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen oder behördlichen Maßnahmen befreien Clean Water Service für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit von ihren Leistungspflichten.
5. Sollte aufgrund solcher Ereignisse die Leistung für Clean Water Service unmöglich werden, richten sich die Rechte des AG nach Ziff. VI. dieser AGB.
6. Kommt Clean Water Service mit ihrer Liefer- oder Leistungspflicht in Verzug, kann der AG entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in Ziff. XIII geregelten Umfang ausgeschlossen.
VI. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
1. Clean Water Service wird von ihrer Leistung frei, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in Ziff. XII. geregelten Umfang ausgeschlossen.
2. Sollte Clean Water Service die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom AG zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von Clean Water Service zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von Clean Water Service. Kommt der AG dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist Clean Water Service berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Rechte von Clean Water Service bleiben hiervon unberührt.
3. Sollte die Leistung aufgrund einer Verletzung der dem Kunden gemäß Ziff. VIII aufgeführten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht mehr gemäß den
gesetzlichen Vorschriften durchführbar sein, ist Clean Water Service berechtigt, ganz oder teilweise (z.B. liegenschaftsbezogen) vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
Weitergehende Rechte von Clean Water Service bleiben hiervon unberührt.
VII. Leistungsumfang
1. Der Dienstleistungsvertrag umfasst folgende Leistungen:
Probeentnahme von Wasserproben in den vom Auftraggeber angegebenen Probenahmestellen gemäß § 14 TrinkwV. Clean Water Service ist nur zur Probeentnahme an den Probenahmestellen verpflichtet,
die der Auftraggeber Clean Water Service auf dem mit „Dokumentation für Probenahmestellen“ bezeichneten Datenblatt angibt
Die jeweiligen liegenschaftsbezogenen Datenblätter sind Bestandteil dieses Vertrages.
Weiterleitung der Proben an ein gemäß den gesetzlichen Vorgaben zertifiziertes Labor.
Untersuchung der entnommenen Proben, fristgerechte Übersendung des Laborbefundes an die vom Auftraggeber genannte Adresse.
Meldung der Untersuchungsergebnisse (nur bei Positivbefund) beim Gesundheitsamt.
Archivierung der Befunde für 10 Jahre .
2. Das von Clean Water Service eingesetzte Servicepersonal ist akkreditiert gemäß DIN EN ISO 19458.
3. Nicht im Leistungsumfang enthalten und damit kostenpflichtig sind:
Aufwände die durch Neuterminierung entstehen , wenn die Probenahmestellen nicht zugänglich sind oder die technischen Voraussetzungen zur Probenahme nicht vorhanden sind.
Objektbegehung zur Aufnahme der Probenahmestellen.
Montage der Entnahmestellen auf vorhandene Absperrventile.
Anfahrten, die durch eine vergebliche Erstanfahrt des Servicepersonals von Clean Water Service zu einem mit dem AG vereinbarten Termin entstehen.
Im Falle der Überschreitung der zulässigen Grenzwerte (Positivbefund) ist der AG verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine weiterführende Untersuchung vornehmen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Leistungen müssen vom AG gesondert beauftragt werden. Clean Water Service wird dem AG hierfür ein gesondertes Angebot unterbreiten.
VIII. Mitwirkungspflichten des AG
Der AG ist verpflichtet,
a) Clean Water Service alle anlagentechnischen Informationen der Trinkwasseranlage vollständig auf Basis des von Clean Water Service zur Verfügung gestellten Datenblattes „Dokumentation für Probenahmestellen“ unverzüglich nach Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
b) Clean Water Service über alle während der Vertragslaufzeit nachträglich eingetretenen Veränderungen der Trinkwasseranlage sowie alle sonstige für die orientierende Untersuchung betreffenden Informationen
Clean Water Service unverzüglich schriftlich zur Verfügung zu stellen.
c) alle Probenahmestellen Clean Water Service l zugänglich zu machen. Sollte eine der angegebenen Probenahmestellen nicht zugänglich sein, ist Clean Water Service berechtigt,
die Probe an einer anderen geeigneten Nutzeinheit zu nehmen.
d) sicher zu stellen, dass alle technischen Voraussetzungen an den Probenahmestellen vorhanden sind, die für eine Probeentnahme erforderlich sind.
e) Nutzerwechsel in der Liegenschaft Clean Water Service unverzüglich mitzuteilen.
IX. Vertragsdauer
Der Dienstleistungsvertrag gilt für die in der Beauftragung vereinbarte Laufzeit.
X. Vorzeitige Kündigung
1. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
2. Hat der AG die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten, ist Clean Water Serviceberechtigt, die bis zum ordentlichen Vertragsende angefallenen Dienstleistungsgebühren auf Basis der letzten zurückliegenden Beauftragung sofort fällig zu stellen und als Schadensersatzpauschale abzüglich einer banküblichen Verzinsung und möglicher ersparter Aufwendungen oder wahlweise den durch die Vertragsbeendigung konkret entstandenen Schaden zu verlangen.
Dem AG bleibt der Nachweis, dass kein Schaden oder ein Schaden in geringerem Umfang entstanden ist, vorbehalten.
XI. Mängelhaftung
1. Bei mangelhafter Leistung kann Clean Water Service nach erfüllen (Nachbesserung oder Nachlieferung. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der AG nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Dies gilt auch, falls Clean Water Service die Nacherfüllung unberechtigterweise ernsthaft und endgültig verweigert.
2. Clean Water Service haftet nur, sofern der AG, der Unternehmer ist, offensichtliche Mängel unverzüglich ab Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung Clean Water Service schriftlich anzeigt.
Bei Verbrauchern haftet Clean Water Service nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme Clean Water Service schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, Schadensersatzansprüche jedoch nur entsprechend dem in Ziff. XII. der AGB geregelten Umfang.
4. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes, es sei denn, dass Clean Water Service den Mangel arglistig verschwiegen hat. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. XII. der AGB.
XII. Haftungsausschluss
1.Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird,
so etwa bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Clean Water Service oder vorsätzlichen oder fahrlässiger Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Clean Water Service beruhen.
Bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Clean Water Service oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von Clean Water Service beruhen.
Bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von Clean Water Service oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Bei Verbrauchern haftet Clean Water Service darüber hinaus auch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Bei Schäden, wenn und soweit Clean Water Service eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernommen oder eine bestimmte
Eigenschaft zugesichert hat, jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare oder vom Zweck der Eigenschaftszusicherung erfasste Schäden oder wenn Clean Water Service Arglist vorzuwerfen ist.
2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
XIII. Verkauf der Liegenschaft, Rechtsnachfolge
1. Geht während der Vertragslaufzeit das Eigentum an der Liegenschaft auf einen Dritten über bleiben die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zwischen dem AG und Clean Water Service bestehen.
Der AG ist verpflichtet den Dritten auf den mit Clean Water Service bestehenden Vertrag hinzuweisen und den Übergang Clean Water Service unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Der AG ist in diesem Fall zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Dritten berechtigt. Die Übernahme bedarf jedoch der schriftlichen Einwilligung von Clean Water Service.
XIV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von Clean Water Service sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf die auf der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von Clean Water Service geleistet werden.
2. Schecks und Wechsel werden von Clean Water Service nicht akzeptiert.
3. Bei Zahlungsverzug des AG richten sich die Rechte von Clean Water Service nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der AG ein Unternehmer,
tritt Verzug spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein.
4. Die Außendienstmitarbeiter, Fahrer und Monteure von Clean Water Service sind weder zur Ausstellung von Rechnungen noch zum Inkasso berechtigt.
5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist sie ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Werden Clean Water Service Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen, insbesondere eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist Clean Water Service nur zur Leistung Zug-um-Zug oder gegen eine angemessene Sicherheitsleistung
verpflichtet. Kommt der AG dieser Aufforderung zur Sicherheitsleistung trotz einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht nach, ist Clean Water Service zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
XV. Teilleistungen
Teilleistungen, die Clean Water Service gesondert in Rechnung stellen kann, sind zulässig, soweit sie für den AG unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und können getrennt in Rechnung gestellt werden.
Sie sind in jedem Fall zulässig, falls die Gründe, die der Leistung im Ganzen entgegenstehen, von dem AG zu vertreten sind (z.B. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten).
XVI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Berlin.
Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Clean Water Service. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
4. Clean Water Service wird die ihr vom AG übermittelten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zweckes erheben, speichern, verarbeiten und nutzen.
Der AG erteilt Clean Water Service hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Mai2018