Pflichten Vermieter & Hauseigentümer

Vorgaben der Trinkwasserverordung             

 

Im Trinkwasser dürfen keine krankheitserregenden Keime vorkommen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können (§ 5 Absatz 1). Für die Unbedenklichkeit und Reinheit des Trinkwassers ist ab der Übergabestelle der jeweilige Hausbesitzer verantwortlich.

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gibt hier klare Normen vor, die von den Wasserversorgern sowie den Hauseigentümern eingehalten werden müssen. Ab 01. November 2011 ist eine Neuregelung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die teilweise verschärfte Grenzwerte vorsieht (TrinkwV Anlage 3). Angeordnet wurde die Novellierung der Trinkwasserverordnung von dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Überall, wo Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch genutzt wird, muss das Wasser den hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2011 gerecht werden.

 

 

 

Hausverwaltungen - Legionellen - Untersuchungspflicht

Für Inhaber einer Wasserversorgungsanlage besteht eine Anzeigepflicht (§ 13) und Untersuchungspflicht des Trinkwassers, wenn sich es sich dabei um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt (§ 14 Absatz 3).
Dies betrifft demnach alle Warmwasserspeicher mit einer Speicherkapazität von 400 l oder wenn das Rohrvolumen zwischen Wassererwärmer und Entnahmestelle 3 l überschreitet.

 

Die neuen Regelungen zur Untersuchung auf Legionellen betreffen fast alle Mehrfamilienhäuser in Deutschland. Die Trinkwasserverordnung regelt hier nämlich, dass die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit unter den bereits genannten Bedingungen vorgeschrieben ist.
Somit betrifft dies auch Vermieter.

Die Untersuchungspflicht nach § 14 Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten. in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b.

 

 

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